In der Schweiz setzt der Bund den Rahmen der amtlichen Vermessung, die Kantone führen sie durch und legen die Tarife fest. Hier steht, wer vermisst, wer die Nachführung bezahlt und was in den Kantonen gilt, jede Aussage mit Fundstelle.
Kurz gesagt
Aufnahme eines Neubaus in Freiburg: CHF (Schweizer Franken) 1 320.– im Beispiel · Aufnahme eines Neubaus in Basel‑Stadt: CHF 2 240.– im Beispiel.
ANNA gibt es in der Schweiz noch nicht.
Diese Seite ist allgemeine Information, kein Angebot.
Was in der Schweiz gilt
Der Bund setzt den Rahmen, der Kanton führt durch
In der Schweiz leitet der Bund die amtliche Vermessung und hat die Oberaufsicht. Durchgeführt wird sie von den Kantonen. Deshalb stehen die Gebühren im Recht des Kantons und sind nicht überall gleich.
Die Kosten der Nachführung trägt, wer sie verursacht, zum Beispiel wer ein Haus baut oder ein Grundstück teilt. Was weder Gebühren noch Beiträge des Bundes decken, trägt der Kanton.
Arbeiten der amtlichen Vermessung darf selbstständig nur ausführen, wer das eidgenössische Staatsexamen bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
Gebäude gehören zu den Daten der amtlichen Vermessung. Was sich über ein Meldewesen erfassen lässt, muss innert sechs Monaten nach der Veränderung nachgeführt sein. Die Kantone können in begründeten Fällen andere Fristen vorsehen.
Mehrere kantonale Tarife verweisen auf die Honorarordnung HO33. Ihre Ansätze werden mit einem Anwendungsfaktor an die Teuerung angepasst. Ab 1. Januar 2026 beträgt er 1,28. Ob und wie ein Kanton die HO33 anwendet, steht in seinem Recht.
Angenommen: Ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 450 000 Franken wird mit Baubewilligung neu gebaut.
Kosten für die Mutation der Baute (Amt) Art. 70 und Anhang 1 SGF 214.7.12CHF 1 320.–
Feste Posten zusammenCHF 1 320.–
Die Posten ohne Betrag hängen vom Einzelfall ab und sind nicht in der Summe.
Basel‑Stadt: Aufnahme eines Neubaus
Angenommen: Ein Neubau mit einem Gebäudewert von 1 000 000 Franken wird aufgenommen und in die amtliche Vermessung eingetragen. Keine erschwerten Bedingungen.
Gebühr des Grundbuch- und Vermessungsamts § 52 Ziff. 4 Bst. a V EG ZGB (SG 211.110)CHF 2 240.–
Mehrwertsteuer Art. 25 Abs. 1 MWSTG8,1 Prozent dazu, wenn die Leistung der Steuer untersteht
Feste Posten zusammenCHF 2 240.–
Die Posten ohne Betrag hängen vom Einzelfall ab und sind nicht in der Summe.
Was in den Kantonen gilt
Bern
In Bern berechnen sich die Gebühren der Nachführungsgeometerinnen und -geometer aus Taxpunkten mal Taxpunktwert. Den Taxpunktwert vereinbart die Gemeinde im Nachführungsvertrag. Er darf den Höchstwert nicht übersteigen, den die Vermessungsaufsicht jedes Jahr auf den 1. Januar bekannt gibt. Die Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen.
In Luzern gilt die HO33 in der jeweils gültigen Fassung. Den Anwendungsfaktor bestimmt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und veröffentlicht ihn im Kantonsblatt. Auf die Kosten der laufenden Nachführung kommt ein Zuschlag von pauschal 20 Prozent, mit Ausnahmen etwa für die Rekonstruktion von Grenzzeichen. Die Reiseentschädigung beträgt 150 Franken je Tag.
In Uri beträgt der Tarif 95 Prozent der Ansätze der HO33. Die Gebühren trägt, wer die Nachführung verursacht. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt sie in Rechnung.
In Schwyz stellt das Amt für Geoinformation dem Geometer je Auftrag Pauschalen in Rechnung, zum Beispiel 330 Franken für eine Parzellierung und 170 Franken für die Mutation eines Gebäudes. Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, rechnet er nach der HO33 abzüglich 10 Prozent ab.
In Obwalden werden die Arbeiten der Nachführung nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet. Die Kosten trägt, wer die Nachführung verursacht. Das zuständige Departement prüft die Nachführungsrechnungen von sich aus oder auf Verlangen.
In Nidwalden tragen die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten der laufenden Nachführung. Der Regierungsrat wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer und regelt Rechte und Pflichten in einem Vertrag.
In Glarus werden die Kosten der Nachführung nach dem vom Regierungsrat festgelegten Tarif berechnet. Der Nachführungsgeometer fordert sie beim Verursacher ein und kann bei umfangreichen Arbeiten einen Vorschuss verlangen. Ist der Verursacher nicht bekannt, trägt der Grundeigentümer die Kosten.
In Zug stellt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Nachführungsarbeiten nach den Ansätzen in Rechnung, die in der Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Lässt sich kein Verursacher ermitteln, entschädigt der Kanton.
In Freiburg rechnen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Nachführung nach der HO33 ab. Für die Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Baute stellt das Amt den Eigentümern Kosten nach einem festen Tarif in Rechnung. Für die Kontrolle einer Grenzmutation erhebt das Amt 100 Franken plus 50 Franken je Grundstück.
In Solothurn werden die Nachführungsarbeiten nach einer vom Regierungsrat festgelegten Honorarordnung berechnet. Sie stützt sich auf die Honorarordnung, die mit der Branchenvertretung der Nachführungsgeometer vereinbart ist. Das Amt für Geoinformation prüft die Rechnungen von sich aus oder auf Verlangen.
In Basel‑Stadt bezieht das Grundbuch- und Vermessungsamt die Gebühren für Absteckungen, Mutationen und die Aufnahme von Neubauten selbst. Das Abstecken von Grenzpunkten kostet für den ersten Punkt 300 Franken, für jeden weiteren 150 Franken. Die Gebührensätze enthalten keine Mehrwertsteuer.
In Basel‑Landschaft gelten für die Nachführung die Preise der HO33 mit einigen kantonalen Ergänzungen. Die Preise von 1992 werden mit dem Anwendungsfaktor 1,28 vervielfacht. Die Mehrwertsteuer ist nicht eingerechnet.
In Schaffhausen gilt die HO33 in der Version des Kantons. Sie wird jedes Jahr mit dem Anwendungsfaktor der Eidgenössischen Vermessungsdirektion an die Teuerung angepasst, und das wirkt automatisch. Was die HO33 nicht enthält, wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Es gilt der Tarif des Jahres, in dem gearbeitet wird.
In Appenzell Ausserrhoden bemessen sich die Gebühren der laufenden Nachführung nach der HO33. Die Tarife werden jedes Jahr an die Anwendungsfaktoren der Eidgenössischen Vermessungsdirektion angepasst. Was die HO33 nicht enthält, wird nach den Stundenansätzen der KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) separat abgerechnet. Die Einzelheiten regelt das zuständige Departement.
In St. Gallen trägt die Kosten der laufenden Nachführung, wer sie verursacht. Abgerechnet wird gegenüber der politischen Gemeinde, entweder mit einer Gebühr nach Tarif oder nach den tatsächlichen Kosten. Welches gilt, steht im Vertrag oder in der Dienstanweisung. Nach dem Tarif kostet die Aufnahme eines Gebäudes mit Neuwert bis 1 200 000 Franken zwischen 350 und 1200 Franken, darüber 1 Promille des Neuwerts im Rahmen von 1201 bis 3500 Franken, jeweils ohne Mehrwertsteuer.
In Graubünden gilt die HO33 für Aufträge bis 25 000 Franken ohne Mehrwertsteuer. Bei grösseren Arbeiten wird der Preis vor Arbeitsbeginn zwischen Auftraggeber und Nachführungsgeometer vereinbart.
Im Aargau gilt für die laufende Nachführung die HO33. Auf alle Nachführungsaufträge gibt es 4 Prozent Rabatt, die Reisekosten betragen 9 Prozent der Feldkosten, und die Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Den jährlichen Anwendungsfaktor legt das Departement Volkswirtschaft und Inneres fest.
Im Thurgau werden die Kosten der Nachführung nach einem vom Regierungsrat genehmigten Tarif berechnet. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt sie mit einem Entscheid in Rechnung. Bei Grenzänderungen ist ein Kostenvorschuss möglich.
Im Wallis ist die amtliche Vermessung seit dem 1. April 2018 liberalisiert. Die Verordnung enthält im Anhang einen Richttarif für die laufende Nachführung. Für Mutationen auf der Plattform des Kantons, deren geschätzte Kosten nach Richttarif 400 Franken übersteigen, erhebt der Kanton beim Ingenieur-Geometer 40 Franken je Mutation.
In Neuenburg werden die Gebühren für die Nachführung nach der Tabelle im Anhang des Beschlusses erhoben. Sie entsprechen dem Honorartarif TH33 zur Preisbasis 1992 und werden jedes Jahr indexiert. Für Bauten gilt je nach Bruttogeschossfläche ein Korrekturfaktor. Für die Abstimmung mit anderen Vorschriften kann eine Gebühr von 300 Franken erhoben werden.
In Genf beträgt die staatliche Gebühr für die Eintragung einer Parzellenmutation 1 275 Franken je Mutationsdossier, die Behandlung der bestehenden Rechte eingeschlossen.
In der Schweiz leitet der Bund die amtliche Vermessung und hat die Oberaufsicht. Durchgeführt wird sie von den Kantonen. Deshalb stehen die Gebühren im Recht des Kantons und sind nicht überall gleich. Im Rechenbeispiel dieser Seite: Aufnahme eines Neubaus in Freiburg CHF 1 320.–; Aufnahme eines Neubaus in Basel‑Stadt CHF 2 240.–.
Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a GeoIG; Art. 43 Abs. 1 VAV; Art. 70 und Anhang 1 SGF 214.7.12; § 52 Ziff. 4 Bst. a V EG ZGB (SG 211.110); Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Benachrichtigen, wenn ANNA in der Schweiz startet
Eine einzige Nachricht, wenn es so weit ist. Danach löschen wir Ihre Adresse.