Zum Inhalt
Für Prüfsachverständige Brandschutz

Die Prüfgebühr steht in der Anfrage

Für Ihre Leistung gibt es in vielen Ländern eine Gebührenordnung. ANNA fragt ab, was hineingehört, und rechnet daraus den Betrag, heute in Brandenburg. Mit Rechtsgrundlage und Fassungsdatum in jeder Auskunft.

Neue AnfragePrüfung des Brandschutznachweises

»Neubau eines Wohngebäudes mit zwölf Wohnungen, sechs Geschosse. …«

Ort
Potsdam, Brandenburg
Gebäude
Gebäudeklasse 5, kein Sonderbau

Prüfgebühr

3.764,22 € inkl. Umsatzsteuer

Grundgebühr nach Formel 3.584,97 €
Mehr als fünf Geschosse (+5 %) 179,25 €
§ 2 Abs. 3 S. 2, § 3, Anlagen 1/2/5 BbgBauGebO

Prüfgebühr gerechnet heute in Brandenburg

Kontakt
Thomas Beispiel, Potsdam
  • Anfrageblatt
  • Einordnung
  • Tabelle
  • Kontakt
Beispiel aus der Vorführung

Kurz gesagt

ANNA ist ein Anfrageformular für die Website von Prüfsachverständigen für Brandschutz, ein Angebot der Fuchs Coaching GmbH. ANNA rechnet die voraussichtliche Prüfgebühr aus Rauminhalt und Nutzung nach der Gebührenordnung des Landes, heute in Brandenburg, mit Rechenweg. In jedem Land kommt die Anfrage vollständig an. Kosten: Büro 249 €, Büro Plus 499 € netto im Monat, Free kostenlos. Im Jahrespaket 199 € bzw. 399 €, 20 % günstiger. 30 Tage Test ohne Zahlungsdaten.

Was ANNA für Prüfsachverständige mitbringt

Gerechnet, nicht geschätzt.

Die Prüfgebühr, gerechnetheute in Brandenburg

Für die Prüfung des Brandschutznachweises: Wo das Land eine Gebührenordnung mit Formel hat und ANNA sie schon kennt, rechnet sie daraus die Prüfgebühr und nennt die Rechtsgrundlage dazu. Standsicherheit und Abnahme nennt Ihr Büro selbst.

Eine Auskunft, kein Angebot.

Bauwert aus Rauminhaltheute in Brandenburg

Brutto-Rauminhalt nach DIN 277‑1 mal Wert je Kubikmeter, je nach Nutzungsart, mit den Zuschlägen für Geschosszahl und Hochhaus. Die Zwischenschritte stehen mit im Ergebnis.

Wer überhaupt prüftheute in 5 von 16 Bundesländern

Prüfsachverständiger, Bauaufsicht oder Brandschutzdienststelle: Das regelt das Landesrecht, je Land und Leistung verschieden. ANNA sagt es, bevor jemand den Falschen beauftragt.

Das Einordnungskapitel als Word‑Dateiheute in 5 von 16 Bundesländern

Objekt, Bauherr, Gebäudeklasse mit Herleitung, Prüfpflicht mit Rechtsgrundlage, Bauwert mit Rechenweg. Was in der Anfrage fehlte, steht sichtbar als Lücke darin, nicht verschwiegen.

Nachweis und Pläne gleich mit

Der zu prüfende Brandschutznachweis, Grundrisse, Schnitte und vorhandene Genehmigungsunterlagen kommen mit der Anfrage, als PDF, JPG, PNG, DWG oder DXF bis 15 MB je Datei und 20 MB je Anfrage, größere Pläne als Link zu Ihrer Ablage. Ohne zweite Mail.

Der Bauwert‑Index im Blickheute in Brandenburg

Die Bauwerte werden fortgeschrieben. ANNA weist aus, mit welchem Stand gerechnet wurde, und zeigt, wenn ein neuer gilt.

Warum das hier funktioniert

Eine Gebühren­ordnung ist eine Rechenaufgabe.

ANNA ist an den Vermessungsgebühren gebaut worden: Eine Verordnung nennt die Bemessungsgrundlage, das Verfahren steht in der Verordnung, am Ende kommt ein Betrag heraus, den beide Seiten nachrechnen können. Bei Prüfsachverständigen ist es dieselbe Bauart mit anderen Zahlen.

In Brandenburg steht die Formel in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnungsgebührenordnung. Grundlage ist der anrechenbare Bauwert, und der ergibt sich aus dem Brutto-Rauminhalt nach DIN 277‑1 mal einem Wert je Kubikmeter, der von der Nutzung abhängt. Eine Kindertageseinrichtung mit 3.000 Kubikmetern kommt so, gerechnet mit der Bauwert‑Tabelle 2025, auf einen Bauwert von 708.000 Euro und auf eine Prüfgebühr von 1.829 Euro. Die Gebühr schließt die Umsatzsteuer ein (§ 1 Abs. 3 BbgBauGebO).

Das ist der ganze Vorgang, und ein Bauherr kann ihn nicht führen, weil er den Rauminhalt nicht kennt und die Nutzungsart nicht zuordnet. ANNA fragt danach in einer Sprache, die er versteht, und zeigt ihm die Zwischenschritte. Was Sie bekommen, ist keine Betragsangabe, sondern ein Rechenweg, den Sie prüfen können.

Bald bis zur Rechnung. Wo ANNA die Gebühr schon rechnet, bereitet sie daraus als Nächstes Ihre Rechnungsvorlage vor. Jede Position mit Rechtsgrundlage, nach der Messung mit den tatsächlichen Mengen neu gerechnet, dazu eine Datei für Ihr Rechnungsprogramm. Abrechnen tun weiter Sie. folgt

Ein Beispiel

Eine Anfrage, die schon sortiert ankommt.

Vom Formular bis zu dem Moment, in dem Sie entscheiden, ob Sie den Auftrag annehmen.

  1. Abends

    Ein Architekt hat den Brandschutznachweis fertig und braucht jemanden, der ihn bescheinigt. Er trägt ein, worum es geht: Adresse, Nutzung, Höhe und ungefähre Größe. Was er nicht weiß, darf er offen lassen.

  2. Sofort danach

    Er sieht, ob sein Vorhaben überhaupt prüfpflichtig ist und wer prüfen darf. Wo eine Gebührenordnung gilt, steht die voraussichtliche Prüfgebühr da, mit dem Rechenweg. Er lädt den Nachweis und die Pläne hoch.

  3. Am nächsten Morgen

    In Ihrem Postfach liegt eine Mail mit Vorgangsnummer, den Unterlagen im Anhang und dem Einordnungskapitel als Word‑Datei. Sie sehen auf einen Blick, ob der Fall in Ihr Sachgebiet fällt.

  4. Danach

    Sie sagen zu oder ab, und zwar auf einer Grundlage statt auf einem Gefühl. Was in der Anfrage fehlte, steht als Liste am Ende des Anfrageblatts.

Ihr Land

Nicht jedes Land hat dieses System.

Prüfsachverständige für Brandschutz gibt es nicht überall. In Baden-Württemberg und Hamburg prüft die Bauaufsicht selbst, ein Prüfsachverständigen-System besteht dort nicht. Wo es das System gibt, unterscheiden sich die Gebührenordnungen deutlich; was in Ihrem Land gilt, steht auf der Länderseite, Land für Land im Wortlaut, den auch das Formular nennt.

ANNA sagt jeden dieser Fälle beim Namen, statt ein leeres Feld zu zeigen. Wo nicht gerechnet werden kann, kommt die Anfrage trotzdem an, nur ohne Betrag. Eine falsche Gebühr wäre schlimmer als keine, denn an ihr hängt, ob der Bauherr überhaupt den Richtigen beauftragt.

Welche Länder ANNA für diese Branche rechnet, steht in der Anfrage selbst, an der Stelle, an der es zählt. Wie ernst ANNA Landesrecht nimmt, zeigt die Länderübersicht der Vermessung: dieselbe Machart, nur für die Gebührenordnungen, die dort gelten.

Was sich ändert

  • Bayern

    Für Aufträge ab dem 01.10.2026 ist ein Stundensatz von 146 € angekündigt, vorbehaltlich der Verabschiedung des Bezügeanpassungsgesetzes; bis dahin gelten 142 €.

    § 35 i. V. m. § 31 Abs. 5 PrüfVBau
  • Brandenburg

    Die Bauwerte für die Prüfgebühr werden jeweils zum 1. Juni neu veröffentlicht.

    § 3 Abs. 1 S. 2 bis 5 BbgBauGebO (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2025, GVBl. II Nr. 90); Bekanntmachung des MIL »Baupreisindexzahl für 2026« vom 19.05.2026 (ABl./26 Nr. 23, S. 507): Index 1,575, Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je m³ Brutto-Rauminhalt, gültig ab 1. Juni 2026 (bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/baupreisindexzahl_2026, gelesen 26.09.2026)
  • Berlin

    Die Bauwerte für die Prüfgebühr werden jeweils zum 1. Juni neu veröffentlicht.

    Tabelle der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Anlage 1 zu § 27 Abs. 1 BauPrüfV), Stand 26.06.2026 (ABl. Nr. 27/2026, S. 1712), Indexzahl 1,868, gültig ab 1.6.2026
Beauftragung

Wer den Prüfingenieur beauftragt.

Mal die Bauaufsicht, mal der Bauherr, mal je nach Gebäude. Das regelt das Landesrecht, je Land und Leistung verschieden. Hier steht es mit der Fundstelle.

  • Bayern

    Brandschutz: Das Gesetz nennt die Prüfung durch die Bauaufsicht und die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen nebeneinander. Wer im Einzelfall beauftragt, klärt die Bauaufsicht. Art. 62b Abs. 2 BayBO

    Standsicherheit: Bei Sonderbauten beauftragt die Bauaufsicht, sonst der Bauherr einen Prüfsachverständigen. Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO, § 2 Abs. 1 PrüfVBau

  • Bremen

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV

  • Hamburg

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 PPVO Hamburg

  • Hessen

    Brandschutz: Bei Sonderbauten beauftragt die Bauaufsicht, sonst der Bauherr einen Prüfsachverständigen. § 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HBO

    Standsicherheit: Bei Sonderbauten beauftragt die Bauaufsicht, sonst der Bauherr einen Prüfsachverständigen. § 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HBO

  • Mecklenburg-Vorpommern

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V

  • Niedersachsen

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 2 NBauPrüfVO

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 NBauPrüfVO

  • Nordrhein-Westfalen

    Brandschutz: Bei Sonderbauten beauftragt die Bauaufsicht, sonst der Bauherr einen Prüfsachverständigen. § 68 Abs. 2 BauO NRW 2018

    Standsicherheit: Der Bauherr beauftragt einen Prüfsachverständigen. § 68 Abs. 3 BauO NRW 2018

  • Saarland

    Brandschutz: Das Gesetz nennt die Prüfung durch die Bauaufsicht und die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen nebeneinander. Wer im Einzelfall beauftragt, klärt die Bauaufsicht. § 67 Abs. 4 Satz 2 LBO Saarland

    Standsicherheit: Das Gesetz nennt die Prüfung durch die Bauaufsicht und die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen nebeneinander. Wer im Einzelfall beauftragt, klärt die Bauaufsicht. § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO Saarland

  • Sachsen‑Anhalt

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt

  • Schleswig-Holstein

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 PPVO Schleswig-Holstein

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 PPVO Schleswig-Holstein

  • Thüringen

    Brandschutz: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. Hinweis für den Bauherrn: Ist Ihr Vorhaben von der Genehmigung freigestellt, können Sie den Prüfingenieur auch selbst beauftragen. § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO

    Standsicherheit: Die Bauaufsicht beauftragt den Prüfingenieur oder prüft selbst. Hinweis für den Bauherrn: Ist Ihr Vorhaben von der Genehmigung freigestellt, können Sie den Prüfingenieur auch selbst beauftragen. § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO

Für Berlin, Brandenburg, Rheinland‑Pfalz und Sachsen ist die Beauftragung noch nicht dabei.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde; verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt.

Stand: . Alle Länder im Vergleich

Gebühren­wache

Wir schreiben Ihnen, sobald sich die Gebühren für Ihren Beruf in Ihrem Land ändern: was neu ist, ab wann, mit Rechenbeispiel und Link zum amtlichen Text. Kostenlos, meist einmal im Monat, bei wichtigen Änderungen auch sofort. Abmelden jederzeit.

Zur Gebührenwache

Reden wir über Ihre Anfragen.

Für Ihre Rechnungen: E‑Rechnung für Büros.