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Wissen · je Bundesland

Prüfstatik: wer den Prüf­ingenieur beauftragt

Mal die Bauaufsicht, mal der Bauherr, mal je nach Gebäude: Das regelt jedes Land selbst. Hier stehen die Länder nebeneinander, die schon belegt sind, jede Angabe mit Fundstelle, aus dem geltenden Landesrecht.

In 7 von 11 Ländern, die hier schon stehen, beauftragt die Bauaufsicht den Prüf­ingenieur für Standsicherheit.

Sonst beauftragt ihn der Bauherr, oder es hängt am Gebäude. 4 weitere Länder ergänzen wir als Nächstes.

Je Land

Wer den Prüfingenieur beauftragt, je Bundesland, mit Fundstelle
LandWer beauftragt: BrandschutzWer beauftragt: StandsicherheitAbrechnung
Bayernder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder BauamtArt. 62b Abs. 2 BayBObei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO, § 2 Abs. 1 PrüfVBauIn Bayern rechnet der Prüfsachverständige für Brandschutz nach Zeitaufwand ab.§ 35 i. V. m. § 31 Abs. 5 PrüfVBau
Brandenburgergänzen wir als Nächstesergänzen wir als NächstesPrüfung des Brandschutznachweises: 2.591,86 € im BeispielBrandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Bremendas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPVdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV
Hamburgergänzen wir als Nächstesdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Hamburg
Hessenbei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HBObei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HBO
Mecklenburg-Vorpommerndas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑Vdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V
Niedersachsendas Bauamt§ 2 Abs. 2 NBauPrüfVOdas Bauamt§ 2 Abs. 1 NBauPrüfVO
Nordrhein-Westfalenbei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 2 BauO NRW 2018der Bauherr§ 68 Abs. 3 BauO NRW 2018
Saarlandder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO Saarlandder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 1 LBO Saarland
Sachsenergänzen wir als Nächstesergänzen wir als Nächstes
Sachsen‑Anhaltdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhaltdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt
Schleswig-Holsteindas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 PPVO Schleswig-Holsteindas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 PPVO Schleswig-Holstein
Thüringendas Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVOdas Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO

Berlin: Muss der Brandschutznachweis geprüft werden, berechnet die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur eine Gebühr nach einer festen Tabelle. Sie richtet sich nach dem Rauminhalt des Gebäudes und seiner Nutzung und beträgt mindestens 500 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Für ein Mehrfamilienhaus mit 4.000 Kubikmetern sind es etwa 2.100 Euro. Kommen später Änderungen dazu, kann bis zur gleichen Summe noch einmal Gebühr anfallen.

§ 27, § 28 Abs. 1 und § 33 BauPrüfV mit Anlagen 1 und 3; Tabelle der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte (ABl. Nr. 27/2026, S. 1712)

Diese Länder ergänzen wir als Nächstes: Berlin, Brandenburg, Rheinland‑Pfalz, Sachsen. Bis dahin gibt Ihnen die Bauaufsicht vor Ort Auskunft. Nicht Teil dieses Vergleichs: Baden-Württemberg.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Stelle.

Stand: . Jede Aussage steht mit der Stelle im Gesetz; ändert sich das Gesetz, passen wir sie an. Verlinkt sind die Länder mit eigener Seite.

Auch wichtig: Wer beim Bauantrag was beiträgt · Nutzung eines Gebäudes ändern