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Gebührenwache

Hessen: neue Vermessungs­gebühren ab 1. Dezember 2026

Was sich für Vermessungsbüros ändert, mit Rechenbeispiel.

gilt ab 1. Dezember 2026

Land
Hessen
Regelwerk
VwKostO‑MWVW
voller Titel

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Hessen (VwKostO‑MWVW), Kostenverzeichnis Nr. 711 mit Anlage 2 (Fassung ab 1. Dezember 2026)

betrifft
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI), Ämter für Bodenmanagement

Was sich ändert

Ab dem 1. Dezember 2026 gelten in Hessen für Grenzfeststellungen neue Sätze nach Anlage 2 Staffel B. Neu ist auch, dass Nr. 7115 ohne Obergrenze der Grenzpunkte gilt; bisher rechnete Nr. 7116 über zehn Grenzpunkten nach Zeitaufwand.

Am Beispiel

Musterfall (Annahmen eines gedachten Grundstücks): Grenzfeststellung, 4 Grenzpunkte, alle 4 werden abgemarkt (Grenzmarke gesetzt), 812 m², Bauland, Bodenrichtwert 130 €/m², ein Flurstück.

Fassung bis 30. November 2026

PostenBetrag
Grenzpunkte feststellen4 Grenzpunkte · Nr. 711511, Anlage 2 Staffel B Zeile 4, Spalte 51.964,00 €
Grenzsteine setzen4 × 60 € · Nr. 711512, Anlage 2 Staffel B Zeile 4, Spalte 12240,00 €
Netto Vermessungsbüro2.204,00 €
Umsatzsteuer 19 %418,76 €
Vermessungsbüro brutto2.622,76 €
Übernahme in das Liegenschaftskatasterohne Umsatzsteuer · Nr. 71152166,94 €
Gesamt2.789,70 €

Fassung ab 1. Dezember 2026

Postenunterer Wertoberer Wert
Grenzpunkte feststellen4 Grenzpunkte · Nr. 71151, 71152; Staffel B: 1.480 Sp. 3 + 4 × 175 Sp. 5 bzw. 1.815 Sp. 4 + 4 × 360 Sp. 62.180,00 €3.255,00 €
Grenzsteine setzen4 × 20 € · Nr. 7115114, 711521580,00 €80,00 €
Netto Vermessungsbüro2.260,00 €3.335,00 €
Umsatzsteuer 19 %429,40 €633,65 €
Vermessungsbüro brutto2.689,40 €3.968,65 €
Übernahme in das Liegenschaftskatasterohne Umsatzsteuer · Sp. 8 und Sp. 9280,00 €380,00 €
Gesamt2.969,40 €4.348,65 €

Anlage 2 Staffel B Zeile 4, Bodenwert bis unter 200 €/m². Die Spanne ergibt sich aus der Genauigkeitsstufe der Koordinaten: Der untere Wert gilt für koordinatenbasierte, der obere für messwertbasierte Grenzpunkte.

Was heißt das für Ihr Büro?

Die Änderungsverordnung tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft und enthält keine Übergangsregel. Für Vorgänge, die vorher beantragt oder beauftragt wurden und erst danach abgeschlossen werden, sagt sie also nicht selbst, welche Fassung gilt; das richtet sich nach dem allgemeinen Kostenrecht. Nach § 23 HVwKostG gilt für Amtshandlungen, die auf Antrag vor dem 1. Dezember begonnen, aber noch nicht beendet wurden, die alte Gebühr, wenn sie günstiger ist. Das gilt auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur misst: Er rechnet nach demselben Kostengesetz ab. Halten Sie darum Antrags- und Auftragsdatum in jedem Vorgang fest. Ihre Kunden werden fragen, warum ein Angebot vom November anders lautet als eines vom Dezember.

Für Gebäudeeinmessungen nennt die neue Fassung derzeit keine Staffel C: Sie fehlt im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) 2026 Nr. 67, das Ministerium hat eine Berichtigung angekündigt. Bis zur Verkündung der Berichtigung lässt sich dafür kein Betrag nach neuer Fassung angeben.

Textbaustein für Ihre Kunden

Ab dem 1. Dezember 2026 gelten in Hessen neue Gebühren für Grenzvermessungen (VwKostO‑MWVW, GVBl. 2026 Nr. 67). Welche Fassung für Ihren Auftrag gilt und wie hoch der Betrag für Ihr Grundstück ist, sagen wir Ihnen gern. Stand: , Fundstelle: GVBl. 2026 Nr. 67.

Fundstelle

So rechnet ANNA das für Ihre Kunden

ANNA kennt die neue hessische Fassung schon. Fragt ein Kunde über Ihr Formular nach einer Grenzvermessung, sieht er vorab, mit welcher Gebühr er ungefähr rechnen muss. Sie bekommen die Anfrage mit allen Angaben, die Sie für das Angebot brauchen.

Stand:

Korrekturen:

  • 30. Oktober 2026: Übergangsregel nach § 23 HVwKostG ergänzt.

Dieser Beitrag dient nur der Information und ist keine Rechtsberatung. Wir stellen ihn mit großer Sorgfalt zusammen, Fehler können wir trotzdem nicht ganz ausschließen. Maßgeblich ist allein der amtliche Text, den wir oben verlinken. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte eine fachkundige Stelle, zum Beispiel eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Berufskammer.

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