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Wissen · Vermessung

Was eine Vermessung in Sachsen‑Anhalt kostet

Hier sehen Sie typische Beispiele, gerechnet nach der Gebührenordnung von Sachsen‑Anhalt, und rechnen für Ihr Grundstück selbst.

Bundesweit: Vermessungskosten im Vergleich aller Länder

BeispielGrenze klären in Sachsen‑Anhalt4.847,76 €4 Grenzpunkte, Grundstück 812 m², Bodenrichtwert 130 €/m². einschließlich Umsatzsteuer und Eintragung ins Liegenschaftskataster.

Für mein Grundstück rechnen

Gerechnet nach VermKostVO (Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen) vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Was in Sachsen‑Anhalt gilt

Rechtsgrundlage

Die Gebühren richten sich nach: Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen Sachsen‑Anhalt (VermKostVO), Gebührentarif Tarifstellen 12 und 13. Fassung vom 12.09.2024

VermKostVO

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Wie gerechnet wird

Amtliche Vermessungen rechnet das Büro nach der Gebührenordnung des Landes ab, nicht nach freiem Angebot.

VermKostVO

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Rechenbeispiele

Grenze klären

Beispiel4.847,76 €einschließlich Umsatzsteuer und Eintragung

Angenommen: 4 Grenzpunkte, Grundstück 812 m², Bodenrichtwert 130 €/m²

Selbst rechnen
So setzt sich der Betrag zusammen (5 Posten)
  • Grundgebühr
    die ersten beiden Grenzpunkte inbegriffen (Tabelle 4)
    1.299,00 €
  • Weitere Grenzpunkte
    2 Punkte (3. bis 20. je 120 €, ab dem 21. je 79 €)
    240,00 €
  • Faktoren
    Grenzlänge etwa 114 m: Faktor 1 = 1,5; Bodenrichtwert 130 €/m² (Tabelle 4, Erläuterung 4): Faktor 2 = 1,5
    1.923,75 €
  • Vermessungsunterlagen
    5,25 % der Gebühr, mindestens 75 € (Tarifstelle 13.1, Tabelle 3)
    181,79 €
  • Vermessung, netto3.644,54 €
  • 19 % Umsatzsteuer692,46 €
  • Vermessung, einschließlich 19 % Umsatzsteuer4.337,00 €
  • Eintragung ins Liegenschaftskataster
    Registerführung 14,75 % der Gebühr, mindestens 50 € (Tarifstelle 12.1, Tabelle 3); Gebühr des Landesamts, ohne Umsatzsteuer
    510,76 €
  • Zusammen4.847,76 €

Nicht enthalten

  • Kosten anderer Stellen, z. B. Grundbuchamt oder Notar
  • Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA (Tarifstelle 13.2)
  • Die Ermäßigung auf 70 %, wenn die Grenzen nach dem 30.05.1992 schon vollständig festgestellt wurden (Tarifstellen 13.2.1.2, 13.2.2.2)
  • Leistungen außerhalb des Gebührentarifs (z. B. Absteckung, Ingenieurvermessung)

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Grundstück teilen

Beispiel3.746,93 €einschließlich Umsatzsteuer und Eintragung

Angenommen: Teilung in 2 Grundstücke, 2 neue Grenzpunkte, Grundstück 812 m², Bodenrichtwert 130 €/m²

Selbst rechnen
So setzt sich der Betrag zusammen (6 Posten)
  • Grundgebühr
    die ersten beiden alten Grenzpunkte inbegriffen (Tabelle 4)
    1.299,00 €
  • Neue Grenzpunkte
    2 × 52 € (Grenzpunktgebühr N)
    104,00 €
  • Faktoren
    Grenzlänge etwa 81 m: Faktor 1 = 1,2; Bodenrichtwert 130 €/m² (Tabelle 4, Erläuterung 4): Faktor 2 = 1,5
    1.122,40 €
  • Flurstücke
    2 Flurstücke: die ersten beiden 94 €, je weiteres 12 €
    94,00 €
  • Vermessungsunterlagen
    5,5 % der Gebühr, mindestens 75 € (Tarifstelle 13.1, Tabelle 3)
    144,07 €
  • Vermessung, netto2.763,47 €
  • 19 % Umsatzsteuer525,06 €
  • Vermessung, einschließlich 19 % Umsatzsteuer3.288,53 €
  • Eintragung ins Liegenschaftskataster
    Registerführung 17,5 % der Gebühr, mindestens 50 € (Tarifstelle 12.1, Tabelle 3); Gebühr des Landesamts, ohne Umsatzsteuer
    458,40 €
  • Zusammen3.746,93 €

Nicht enthalten

  • Kosten anderer Stellen, z. B. Grundbuchamt oder Notar
  • Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA (Tarifstelle 13.2)
  • Die Ermäßigung auf 70 %, wenn die Grenzen nach dem 30.05.1992 schon vollständig festgestellt wurden (Tarifstellen 13.2.1.2, 13.2.2.2)
  • Leistungen außerhalb des Gebührentarifs (z. B. Absteckung, Ingenieurvermessung)

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Gebäude einmessen

Beispiel983,17 €einschließlich Umsatzsteuer und Eintragung

Angenommen: 1 Einfamilienhaus, Neubau, Baukosten 250.000 €

Selbst rechnen
So setzt sich der Betrag zusammen (3 Posten)
  • Gebäudevermessung
    Herstellungskosten 50.000 bis 250.000 € (Tarifstelle 13.2.3.1, Tabelle 6)
    678,00 €
  • Vermessungsunterlagen
    2,5 % der Grundgebühr, mindestens 20 € (Tarifstelle 13.1, Tabelle 3)
    20,00 €
  • Vermessung, netto698,00 €
  • 19 % Umsatzsteuer132,62 €
  • Vermessung, einschließlich 19 % Umsatzsteuer830,62 €
  • Eintragung ins Liegenschaftskataster
    Registerführung 22,5 % der Grundgebühr, mindestens 50 € (Tarifstelle 12.1, Tabelle 3); Gebühr des Landesamts, ohne Umsatzsteuer
    152,55 €
  • Zusammen983,17 €

Nicht enthalten

  • Kosten anderer Stellen, z. B. Grundbuchamt oder Notar
  • Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA (Tarifstelle 13.2)
  • Die Ermäßigung auf 70 %, wenn die Grenzen nach dem 30.05.1992 schon vollständig festgestellt wurden (Tarifstellen 13.2.1.2, 13.2.2.2)
  • Leistungen außerhalb des Gebührentarifs (z. B. Absteckung, Ingenieurvermessung)

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt: ein Bescheid oder eine Rechnung. Verlangt ein Amt eigene Gebühren, rechnet es selbst ab.

Stand: . Jede Aussage steht mit der Stelle im Gesetz; ändert sich das Gesetz, passen wir sie an. Vermessungskosten aller Länder im Vergleich

Auch wichtig: Gebäude einmessen lassen · Grundstück teilen · Flurkarte bekommen

Häufige Fragen

Was kostet es, ein Grundstück in Sachsen‑Anhalt vermessen zu lassen?

Im Rechenbeispiel kostet es 4.847,76 €, die Grenze zu klären; 3.746,93 €, das Grundstück zu teilen; 983,17 €, ein Gebäude einzumessen, jeweils einschließlich Umsatzsteuer und der Eintragung ins Liegenschaftskataster und gerechnet nach VermKostVO. Die Annahmen stehen bei den Beispielen. Verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt.

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Was kostet es, ein Grundstück in Sachsen‑Anhalt zu teilen?

Im Rechenbeispiel kostet die Teilung zusammen 3.746,93 €: 3.288,53 € für die Vermessung einschließlich Umsatzsteuer und 458,40 € für die Eintragung ins Liegenschaftskataster. Angenommen: Teilung in 2 Grundstücke, 2 neue Grenzpunkte, Grundstück 812 m², Bodenrichtwert 130 €/m². Gerechnet nach VermKostVO. Verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt.

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Was kostet eine Grenzfeststellung in Sachsen‑Anhalt?

Im Rechenbeispiel kostet sie zusammen 4.847,76 €: 4.337,00 € für die Vermessung einschließlich Umsatzsteuer und 510,76 € für die Eintragung ins Liegenschaftskataster. Angenommen: 4 Grenzpunkte, Grundstück 812 m², Bodenrichtwert 130 €/m². Gerechnet nach VermKostVO. Verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt.

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

Was kostet eine Gebäudeeinmessung in Sachsen‑Anhalt?

Im Rechenbeispiel kostet sie zusammen 983,17 €: 830,62 € für die Vermessung einschließlich Umsatzsteuer und 152,55 € für die Eintragung ins Liegenschaftskataster. Angenommen: 1 Einfamilienhaus, Neubau, Baukosten 250.000 €. Gerechnet nach VermKostVO. Verbindlich ist nur die Abrechnung, die am Ende kommt.

VermKostVO vom 15.12.1997 (GVBl. LSA S. 1048), §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12.09.2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. S. 350)

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