Brandschutznachweis in Brandenburg
Brauchen Sie in Brandenburg einen Brandschutznachweis, und muss er geprüft werden? Wählen Sie Ihr Gebäude, dann sehen Sie es sofort, mit der Stelle im Gesetz.
Was in Brandenburg gilt
Rechtsgrundlage
Gebäudeklassen, Sonderbauten und Prüfpflicht stehen in: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Fassung vom 30.06.2026
Beispiel: Mehrfamilienhaus, oberster Fußboden über 7 bis 13 m, 3 bis 6 Wohnungen mit je höchstens 400 m², zusammen 400 bis 1.600 m²
- Gebäudeklasse
- 4: Gebäude mit einer Höhe bis 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
- Sonderbau
- nein
- Prüfpflicht
- nein
- Prüfweg
- Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.
§ 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 4
§ 66 Abs. 3 BbgBO
Beispiel: Wohnhochhaus, oberster Fußboden über 22 m, mehr als 6 Wohnungen, zusammen über 1.600 m²
- Gebäudeklasse
- 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
- Sonderbau
- ja, als Hochhäuser (Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m)
- Prüfpflicht
- ja
- Prüfweg
- bauaufsichtliche Prüfung bzw. Prüfingenieur; der Prüfbericht muss vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen
§ 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 5
§ 2 Abs. 4 BbgBO Nr. 1
§ 66 Abs. 3 BbgBO
Stand: . Jede Aussage steht mit der Stelle im Gesetz; ändert sich das Gesetz, passen wir sie an. Brandschutznachweis je Bundesland
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Häufige Fragen
Wann wird der Brandschutznachweis in Brandenburg geprüft?
Mehrfamilienhaus, oberster Fußboden über 7 bis 13 m, 3 bis 6 Wohnungen mit je höchstens 400 m², zusammen 400 bis 1.600 m²: Gebäudeklasse 4, kein Sonderbau, keine Prüfpflicht. Wohnhochhaus, oberster Fußboden über 22 m, mehr als 6 Wohnungen, zusammen über 1.600 m²: Gebäudeklasse 5, Sonderbau, der Brandschutznachweis wird geprüft. Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.
§ 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 4; § 66 Abs. 3 BbgBO; § 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 5; § 2 Abs. 4 BbgBO Nr. 1
Welche Gebäudeklasse haben Wohngebäude in Brandenburg?
In Brandenburg richtet sich die Gebäudeklasse eines Mehrfamilienhauses mit 3 bis 6 Wohnungen nach der Höhe des obersten Fußbodens. Bis 7 m: Gebäudeklasse 3. Über 7 bis 13 m: Gebäudeklasse 4, wenn jede Wohnung höchstens 400 m² hat, sonst 5. Über 13 m: Gebäudeklasse 5.
§ 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 3
Welche Wohngebäude sind in Brandenburg ein Sonderbau?
Mehrfamilienhaus, oberster Fußboden über 7 bis 13 m, 3 bis 6 Wohnungen mit je höchstens 400 m², zusammen 400 bis 1.600 m²: kein Sonderbau. Wohnhochhaus, oberster Fußboden über 22 m, mehr als 6 Wohnungen, zusammen über 1.600 m²: Sonderbau, als Hochhäuser (Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m).
§ 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 4; § 66 Abs. 3 BbgBO; § 2 Abs. 3 BbgBO Nr. 5; § 2 Abs. 4 BbgBO Nr. 1
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