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Wissen · Bauantrag

Bauantrag: amtlicher Lageplan, Brandschutz und Statik

Zum Bauantrag gehören ein Lageplan, ein Brandschutznachweis und der Nachweis der Standsicherheit. Wer sie erstellt und wer sie prüft, regelt jedes Land selbst.

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Kurz gesagt

Zum Bauantrag gehören ein Lageplan, ein Brandschutznachweis und der Nachweis der Standsicherheit. Wer den Lageplan erstellt, wann es eine amtliche Stelle sein muss und ob ein Prüfingenieur dazukommt, steht unten je Land, soweit es schon belegt ist.

Auch wichtig: Nutzung eines Gebäudes ändern

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Lageplan und Prüfung zum Bauantrag, je Bundesland, mit Fundstelle
LandLageplanBrandschutz: wer beauftragt die PrüfungStandsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Baden-WürttembergDer Lageplan entsteht auf einem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster; wer ihn anfertigt, bestätigt auf dem Plan, dass beides übereinstimmt. Ein Sachverständiger, zum Beispiel die Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, muss ihn anfertigen, wenn ein Gebäude an die Grenze kommt, nur die Mindesttiefe der Abstandsflächen einhält oder sie unterschreitet, oder wenn Abstandsflächen per Baulast auf ein Nachbargrundstück gehen. Ausgenommen sind eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 50 m² Grundfläche.§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 LBOVVOnoch nicht belegtnoch nicht belegt
BayernZum Bauantrag gehört ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk. Er muss vom Vermessungsamt beglaubigt oder für den Bauantrag elektronisch abgerufen sein. Auf ihm wird der Lageplan erstellt, im Maßstab 1:1000 oder größer.§ 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 BauVorlVder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder BauamtArt. 62b Abs. 2 BayBObei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO, § 2 Abs. 1 PrüfVBau
BerlinZum Bauantrag gehören ein Auszug aus der Flurkarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Den Lageplan muss eine Vermessungsstelle nach dem Berliner Vermessungsgesetz anfertigen. Er ist nicht nötig, wenn sich Lage und Außenmaße einer vorhandenen baulichen Anlage nicht ändern; bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem die Abstandsflächen nicht in Frage stehen, genügt ein Plan auf Grundlage der Flurkarte, den eine bauvorlageberechtigte Person ergänzt.§ 7 Abs. 2, § 3 Abs. 2 BauVorlVnoch nicht belegtnoch nicht belegt
BrandenburgBrandenburg kennt den amtlichen Lageplan. Ihn fertigt die Katasterbehörde oder ein im Land zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er ist zum Beispiel nicht nötig, wenn sich Lage, Außenmaße und Abstandsflächen eines vorhandenen Gebäudes nicht ändern. Die geplanten Gebäude zeigt der objektbezogene Lageplan, der auf dem amtlichen aufbaut.§ 7 Abs. 3, 5 und 6 BbgBauVorlVnoch nicht belegtnoch nicht belegt
BremenDen qualifizierten Lageplan erstellen das Landesamt GeoInformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven oder ein zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser trägt das Vorhaben ein. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, Nutzungsänderungen ohne neue Außenmaße und kleine Vorhaben genügt ein einfacher Lageplan auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte. Die Bauaufsicht kann trotzdem den qualifizierten verlangen.§ 7 Abs. 1 und 2 BremBauVorlVdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPVdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV
HamburgZum Bauantrag gehören ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und ein Lageplan auf dieser Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor; er gehört zur Planung des Vorhabens.§ 7 Abs. 1 und 2 BauVorlVOnoch nicht belegtdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Hamburg
HessenDen Lageplan nennt Hessen Liegenschaftsplan: ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, ergänzt um das Bauvorhaben und, wo es das Verfahren verlangt, um einen Ortsvergleich. Der Ortsvergleich prüft, ob alle Gebäude in der Karte stehen, und trägt fehlende nach. Eine Vermessungsstelle schreibt der Erlass für den Liegenschaftsplan nicht allgemein vor.Bauvorlagenerlass, Nr. 2 und Anlage 2 Tabelle 2bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HBObei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HBO
Mecklenburg-VorpommernDer Lageplan entsteht auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters, im Maßstab mindestens 1 : 500. Soll ein Gebäude oder eine seiner Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze kommen und ist die Grenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte beschrieben, muss den Lageplan eine Stelle erstellen, die das Geoinformations- und Vermessungsgesetz dafür nennt; sie stellt dabei die Grenze fest.§ 7 Abs. 2 BauVorlVO M‑Vdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑Vdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V
NiedersachsenJeder Lageplan muss, was die Angaben aus dem Liegenschaftskataster betrifft, von einer amtlichen Vermessungsstelle angefertigt oder beglaubigt sein. Braucht die Bauaufsicht Angaben zu einer Grenzbebauung oder zu Grenzabständen, ist ein qualifizierter Lageplan nötig; er sagt unter anderem, wie zuverlässig die Grenzen nachgewiesen sind.§ 5, § 11 Abs. 2 bis 4 NBauVorlVOdas Bauamt§ 2 Abs. 2 NBauPrüfVOdas Bauamt§ 2 Abs. 1 NBauPrüfVO
Nordrhein-WestfalenDer Lageplan muss ein amtlicher Lageplan sein, angefertigt und beurkundet vom Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn es beantragt wird oder zum Beispiel die Grenzen des Baugrundstücks nicht festgestellt sind, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast besteht. Sonst genügt ein Lageplan auf einem amtlich beglaubigten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als sechs Monate ist.§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVObei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 2 BauO NRW 2018der Bauherr§ 68 Abs. 3 BauO NRW 2018
Rheinland‑PfalzDer Lageplan entsteht auf der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer daraus abgeleiteten Stadtgrundkarte. Beruht er auf etwas anderem, braucht es einen Auszug aus der Liegenschaftskarte oder eine Bescheinigung des Vermessungs- und Katasteramts oder einer öffentlichen Vermessungsstelle, dass Grundstück und Grenzen mit dem Kataster übereinstimmen. Wenn es die Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsicht verlangen, dass eine dieser Stellen den Lageplan anfertigt.§ 2 Abs. 1 bis 3 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfungnoch nicht belegtnoch nicht belegt
SaarlandDer Lageplan entsteht auf der Flurkarte und einer Aufnahme vor Ort. Ist der Grenzverlauf unübersichtlich, muss ihn eine Vermessungsstelle anfertigen (amtlicher Lageplan). Lassen sich die Maße entlang der Grenzen aus den Katasterunterlagen nicht einwandfrei angeben, beantragt die Bauherrin oder der Bauherr eine Grenzfeststellung.§ 3 Abs. 1 und 2 BauVorlVOder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO Saarlandder Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 1 LBO Saarland
SachsenEine Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur muss den Lageplan erstellen, wenn die Grenze nicht im Kataster nachgewiesen ist und an der Grenze oder mit den knappsten Abstandsflächen gebaut werden soll, Abstandsflächen verringert werden oder auf Nachbargrundstücken liegen. Grundlage ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, möglichst nicht älter als ein halbes Jahr.§ 9 Abs. 1 bis 3 DVOSächsBOnoch nicht belegtnoch nicht belegt
Sachsen‑AnhaltDer Lageplan entsteht auf der Grundlage der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, im Maßstab mindestens 1 : 500. In drei Fällen gilt mehr: Bauen an der Grenze oder so, dass nur die Mindesttiefen der Abstandsflächen und 0,3 Meter dazu eingehalten sind; verringerte Abstandsflächen zum Nachbarn; Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück gesichert werden müssen. Ist dann der Grenzverlauf nicht nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz festgestellt, fertigen geeignete Fachplaner nach der Bauordnung die Angaben zu Maßstab und Nordrichtung, Flurstücken und Grenzen, Grundbuch und vorhandenen Anlagen.§ 11 Abs. 1 und 2 BauVorlVO LSAdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhaltdas Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt
Schleswig-HolsteinZum Bauantrag gehören ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor. Bleiben Außenwände, Dächer und Nutzung unverändert, ist kein Lageplan nötig.§ 7 Abs. 1, 2 und 6 BauVorlVOdas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 PPVO Schleswig-Holsteindas Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 PPVO Schleswig-Holstein
ThüringenDer Lageplan entsteht auf der Grundlage der Liegenschaftskarte, im Maßstab mindestens 1 : 500. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnissen kann die Bauaufsicht verlangen, dass ihn eine Behörde des Liegenschaftskatasters, eine gleichgestellte Stelle oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beglaubigt oder anfertigt.§ 7 Abs. 2 ThürBauVorlVOdas Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVOdas Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO

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