Bauantrag: amtlicher Lageplan, Brandschutz und Statik
Zum Bauantrag gehören ein Lageplan, ein Brandschutznachweis und der Nachweis der Standsicherheit. Wer sie erstellt und wer sie prüft, regelt jedes Land selbst.
In welchem Land bauen Sie?
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland‑Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen‑Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Bauantrag
Elektronisch an Baurechtsbehörde mit Fachperson
Einreichen bei der Baurechtsbehörde · Elektronisch einreichen · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Bauantrag und Bauvorlagen gehen an die Baurechtsbehörde, und zwar elektronisch. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Garagen bis 100 m² Nutzfläche und für kleine, einfache Vorhaben.
§ 53 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 und 2 LBO
Lageplan
Von Sachverständiger bei Grenzabständen
Was das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf einem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster; wer ihn anfertigt, bestätigt auf dem Plan, dass beides übereinstimmt. Ein Sachverständiger, zum Beispiel die Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, muss ihn anfertigen, wenn ein Gebäude an die Grenze kommt, nur die Mindesttiefe der Abstandsflächen einhält oder sie unterschreitet, oder wenn Abstandsflächen per Baulast auf ein Nachbargrundstück gehen. Ausgenommen sind eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 50 m² Grundfläche.
§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 LBOVVO
Bauantrag
Schriftlich an Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der Bauaufsicht · Schriftlich einreichen · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht schriftlich an die Bauaufsichtsbehörde; sie gibt der Gemeinde Bescheid. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht.
Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 61 Abs. 1 und 2 BayBO
Lageplan
Katasterauszug, von Vermessungsamt beglaubigt
Was das Gesetz sagt
Zum Bauantrag gehört ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk. Er muss vom Vermessungsamt beglaubigt oder für den Bauantrag elektronisch abgerufen sein. Auf ihm wird der Lageplan erstellt, im Maßstab 1:1000 oder größer.
§ 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 BauVorlV
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Bayern kann den Brandschutz ein Prüfsachverständiger bescheinigen, oder das Bauamt übernimmt die Prüfung.
Art. 62b Abs. 2 BayBO
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)
Was das Gesetz sagt
Bei Sonderbauten prüft in Bayern das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Bei anderen Gebäuden, bei denen eine Prüfung vorgeschrieben ist, beauftragt der Bauherr einen Prüfsachverständigen.
Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO, § 2 Abs. 1 PrüfVBau
Bauantrag
An Bauaufsicht mit Fachperson und Unterlagen
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Baukammer Berlin steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 BauO Bln
Lageplan
Von Vermessungsstelle oder auf Flurkarte
Was das Gesetz sagt
Zum Bauantrag gehören ein Auszug aus der Flurkarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Den Lageplan muss eine Vermessungsstelle nach dem Berliner Vermessungsgesetz anfertigen. Er ist nicht nötig, wenn sich Lage und Außenmaße einer vorhandenen baulichen Anlage nicht ändern; bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem die Abstandsflächen nicht in Frage stehen, genügt ein Plan auf Grundlage der Flurkarte, den eine bauvorlageberechtigte Person ergänzt.
§ 7 Abs. 2, § 3 Abs. 2 BauVorlV
Bauantrag
Elektronisch an Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der Bauaufsicht · Elektronisch einreichen · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht elektronisch an die Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben; dort dürfen auch Meisterinnen und Meister bestimmter Bauhandwerke die Bauvorlagen erstellen.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 BbgBO
Lageplan
Amtlicher oder objektbezogener Lageplan
Amtlicher Lageplan in bestimmten FällenWas das Gesetz sagt
Brandenburg kennt den amtlichen Lageplan. Ihn fertigt die Katasterbehörde oder ein im Land zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er ist zum Beispiel nicht nötig, wenn sich Lage, Außenmaße und Abstandsflächen eines vorhandenen Gebäudes nicht ändern. Die geplanten Gebäude zeigt der objektbezogene Lageplan, der auf dem amtlichen aufbaut.
§ 7 Abs. 3, 5 und 6 BbgBauVorlV
Bauantrag
An untere Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 BremLBO
Lageplan
Qualifizierter oder einfacher Lageplan
Was das Gesetz sagt
Den qualifizierten Lageplan erstellen das Landesamt GeoInformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven oder ein zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser trägt das Vorhaben ein. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, Nutzungsänderungen ohne neue Außenmaße und kleine Vorhaben genügt ein einfacher Lageplan auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte. Die Bauaufsicht kann trotzdem den qualifizierten verlangen.
§ 7 Abs. 1 und 2 BremBauVorlV
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Bremen prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Bremen prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV
Bauantrag
An Bauaufsicht, Fachperson immer erforderlich
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die Bauaufsichtsbehörde; darin steht, welches Genehmigungsverfahren gewünscht ist. In Hamburg braucht es eine bauvorlageberechtigte Person nicht nur für Gebäude, sondern für alle baulichen Anlagen und auch bei einer Nutzungsänderung, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 HBauO
Lageplan
Katasterauszug und Lageplan erforderlich
Lageplan: keine bestimmte Vermessungsstelle vorgeschriebenWas das Gesetz sagt
Zum Bauantrag gehören ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und ein Lageplan auf dieser Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor; er gehört zur Planung des Vorhabens.
§ 7 Abs. 1 und 2 BauVorlVO
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Hamburg prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 PPVO Hamburg
Bauantrag
An Bauaufsicht mit Fachperson und Nachweis
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht; der Nachweis dafür gehört zum Antrag. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 69 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1 und 2 HBO
Lageplan
Liegenschaftsplan mit Ortsvergleich bei Bedarf
Was das Gesetz sagt
Den Lageplan nennt Hessen Liegenschaftsplan: ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, ergänzt um das Bauvorhaben und, wo es das Verfahren verlangt, um einen Ortsvergleich. Der Ortsvergleich prüft, ob alle Gebäude in der Karte stehen, und trägt fehlende nach. Eine Vermessungsstelle schreibt der Erlass für den Liegenschaftsplan nicht allgemein vor.
Bauvorlagenerlass, Nr. 2 und Anlage 2 Tabelle 2
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)
Was das Gesetz sagt
Bei Sonderbauten prüft in Hessen das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Bei anderen Gebäuden, bei denen eine Prüfung vorgeschrieben ist, beauftragt der Bauherr einen Prüfsachverständigen.
§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HBO
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)
Was das Gesetz sagt
Bei Sonderbauten prüft in Hessen das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Bei anderen Gebäuden, bei denen eine Prüfung vorgeschrieben ist, beauftragt der Bauherr einen Prüfsachverständigen.
§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HBO
Bauantrag
An Bauaufsicht mit Fachperson und Unterlagen
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 LBauO M‑V
Lageplan
Von Vermessungsstelle bei engen Grenzen
Was das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters, im Maßstab mindestens 1 : 500. Soll ein Gebäude oder eine seiner Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze kommen und ist die Grenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte beschrieben, muss den Lageplan eine Stelle erstellen, die das Geoinformations- und Vermessungsgesetz dafür nennt; sie stellt dabei die Grenze fest.
§ 7 Abs. 2 BauVorlVO M‑V
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Mecklenburg-Vorpommern prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Mecklenburg-Vorpommern prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V
Bauantrag
Fachperson reicht mit Vollmacht ein
Pläne von einer bauvorlageberechtigten Person · Ihr Planer reicht ein, mit VollmachtWas das Gesetz sagt
In Niedersachsen reicht nicht die Bauherrin oder der Bauherr den Bauantrag ein, sondern die Person, die den Entwurf macht, mit einer Vollmacht. Sie muss für eine Baumaßnahme, die nicht verfahrensfrei ist, bauvorlageberechtigt sein, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht.
§ 67 Abs. 1, § 53 Abs. 3 NBauO
Lageplan
Von Vermessungsstelle angefertigt oder beglaubigt
Was das Gesetz sagt
Jeder Lageplan muss, was die Angaben aus dem Liegenschaftskataster betrifft, von einer amtlichen Vermessungsstelle angefertigt oder beglaubigt sein. Braucht die Bauaufsicht Angaben zu einer Grenzbebauung oder zu Grenzabständen, ist ein qualifizierter Lageplan nötig; er sagt unter anderem, wie zuverlässig die Grenzen nachgewiesen sind.
§ 5, § 11 Abs. 2 bis 4 NBauVorlVO
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Niedersachsen prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 2 NBauPrüfVO
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Niedersachsen prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 NBauPrüfVO
Bauantrag
Elektronisch an Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Elektronisch einreichen · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht elektronisch an die untere Bauaufsichtsbehörde; hat sie einen eigenen Zugang dafür, dann nur über diesen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Garagen bis 100 m² Nutzfläche, Wintergärten und Dachgauben.
§ 70 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1 und 2 BauO NRW
Lageplan
Amtlich oder beglaubigt je Grenzverhältnisse
Amtlicher Lageplan in bestimmten Fällen · Katasterauszug höchstens sechs Monate altWas das Gesetz sagt
Der Lageplan muss ein amtlicher Lageplan sein, angefertigt und beurkundet vom Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn es beantragt wird oder zum Beispiel die Grenzen des Baugrundstücks nicht festgestellt sind, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast besteht. Sonst genügt ein Lageplan auf einem amtlich beglaubigten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als sechs Monate ist.
§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)
Was das Gesetz sagt
Bei Sonderbauten prüft in Nordrhein-Westfalen das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Bei anderen Gebäuden, bei denen eine Prüfung vorgeschrieben ist, beauftragt der Bauherr einen Prüfsachverständigen.
§ 68 Abs. 2 BauO NRW 2018
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Der Bauherr
Was das Gesetz sagt
In Nordrhein-Westfalen beauftragt der Bauherr einen Prüfsachverständigen für die Standsicherheit.
§ 68 Abs. 3 BauO NRW 2018
Bauantrag
Bauherr einreichen, Fachperson für Gebäude
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten Person · Sie reichen selbst einWas das Gesetz sagt
Die Bauherrin oder der Bauherr reicht den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde ein, zusammen mit allen Bauunterlagen. Für ein Gebäude verantwortet sie eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Garagen bis 100 m² Nutzfläche.
§ 63 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2 LBauO
Lageplan
Auf amtlicher Liegenschaftskarte oder amtlich
Was das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer daraus abgeleiteten Stadtgrundkarte. Beruht er auf etwas anderem, braucht es einen Auszug aus der Liegenschaftskarte oder eine Bescheinigung des Vermessungs- und Katasteramts oder einer öffentlichen Vermessungsstelle, dass Grundstück und Grenzen mit dem Kataster übereinstimmen. Wenn es die Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsicht verlangen, dass eine dieser Stellen den Lageplan anfertigt.
§ 2 Abs. 1 bis 3 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
Bauantrag
An untere Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde, mit allen Bauvorlagen und den bautechnischen Nachweisen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person oder jemand unter ihrer Leitung, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 69 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 1 und 2 LBO
Lageplan
Auf Flurkarte und Ortsaufnahme, ggf. amtlich
Amtlicher Lageplan in bestimmten FällenWas das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf der Flurkarte und einer Aufnahme vor Ort. Ist der Grenzverlauf unübersichtlich, muss ihn eine Vermessungsstelle anfertigen (amtlicher Lageplan). Lassen sich die Maße entlang der Grenzen aus den Katasterunterlagen nicht einwandfrei angeben, beantragt die Bauherrin oder der Bauherr eine Grenzfeststellung.
§ 3 Abs. 1 und 2 BauVorlVO
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt
Was das Gesetz sagt
Im Saarland kann den Brandschutz ein Prüfsachverständiger bescheinigen, oder das Bauamt übernimmt die Prüfung.
§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO Saarland
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt
Was das Gesetz sagt
Im Saarland kann die Standsicherheit ein Prüfsachverständiger bescheinigen, oder das Bauamt übernimmt die Prüfung.
§ 67 Abs. 4 Satz 1 LBO Saarland
Bauantrag
Schriftlich an Bauaufsicht mit Fachperson
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Schriftlich einreichen · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht schriftlich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Bauvorlagen für ein Gebäude unterschreibt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 SächsBO
Lageplan
Von Vermessungsstelle bei Grenzfragen
Was das Gesetz sagt
Eine Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur muss den Lageplan erstellen, wenn die Grenze nicht im Kataster nachgewiesen ist und an der Grenze oder mit den knappsten Abstandsflächen gebaut werden soll, Abstandsflächen verringert werden oder auf Nachbargrundstücken liegen. Grundlage ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, möglichst nicht älter als ein halbes Jahr.
§ 9 Abs. 1 bis 3 DVOSächsBO
Bauantrag
Schriftlich oder elektronisch mit Fachperson
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Schriftlich, wo möglich auch elektronisch · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht schriftlich an die untere Bauaufsichtsbehörde; wo es technisch geht, auch elektronisch. Die Bauvorlagen für ein Gebäude unterschreibt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 67 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2 BauO LSA
Lageplan
Von Vermessungsstelle bei Grenzfeststellung
Katasterauszug höchstens sechs Monate altWas das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf der Grundlage der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, im Maßstab mindestens 1 : 500. In drei Fällen gilt mehr: Bauen an der Grenze oder so, dass nur die Mindesttiefen der Abstandsflächen und 0,3 Meter dazu eingehalten sind; verringerte Abstandsflächen zum Nachbarn; Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück gesichert werden müssen. Ist dann der Grenzverlauf nicht nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz festgestellt, fertigen geeignete Fachplaner nach der Bauordnung die Angaben zu Maßstab und Nordrichtung, Flurstücken und Grenzen, Grundbuch und vorhandenen Anlagen.
§ 11 Abs. 1 und 2 BauVorlVO LSA
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Sachsen‑Anhalt prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Sachsen‑Anhalt prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt
Bauantrag
An Bauaufsicht mit Fachperson, Gemeinde beteiligt
Einreichen bei der unteren Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde; die Gemeinde soll dazu Stellung nehmen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 68 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 LBO
Lageplan
Katasterauszug und Lageplan erforderlich
Lageplan: keine bestimmte Vermessungsstelle vorgeschriebenWas das Gesetz sagt
Zum Bauantrag gehören ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor. Bleiben Außenwände, Dächer und Nutzung unverändert, ist kein Lageplan nötig.
§ 7 Abs. 1, 2 und 6 BauVorlVO
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Schleswig-Holstein prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 PPVO Schleswig-Holstein
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt
Was das Gesetz sagt
In Schleswig-Holstein prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt.
§ 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 PPVO Schleswig-Holstein
Bauantrag
An Bauaufsicht mit Fachperson und Unterlagen
Einreichen bei der Bauaufsicht · Pläne von einer bauvorlageberechtigten PersonWas das Gesetz sagt
Der Bauantrag geht an die Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit allen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen für ein Gebäude erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, zum Beispiel wer sich Architektin oder Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Ausnahmen gibt es für kleine oder technisch einfache Vorhaben.
§ 74 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1 und 2 ThürBO
Lageplan
Von Behörde oder Ingenieur bei Bedarf
Was das Gesetz sagt
Der Lageplan entsteht auf der Grundlage der Liegenschaftskarte, im Maßstab mindestens 1 : 500. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnissen kann die Bauaufsicht verlangen, dass ihn eine Behörde des Liegenschaftskatasters, eine gleichgestellte Stelle oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beglaubigt oder anfertigt.
§ 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO
Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst
Was das Gesetz sagt
In Thüringen prüft das Bauamt den Brandschutz selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt. Ist Ihr Vorhaben von der Genehmigung freigestellt, können Sie den Prüfingenieur auch selbst beauftragen.
§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO
Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung
Das Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst
Was das Gesetz sagt
In Thüringen prüft das Bauamt die Standsicherheit selbst oder gibt die Prüfung an einen Prüfingenieur. Wie abgerechnet wird, sagt das Bauamt. Ist Ihr Vorhaben von der Genehmigung freigestellt, können Sie den Prüfingenieur auch selbst beauftragen.
§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO
An wen geht Ihre Anfrage?
Wählen Sie Ihr Land und, wen Sie fragen möchten. »Anfrage vorbereiten« stellt Ihren Text für genau diesen Empfänger zusammen.
»Anfrage vorbereiten« stellt Ihren Text zusammen; verschickt wird er erst, wenn Sie selbst auf Senden tippen.
Kurz gesagt
Zum Bauantrag gehören ein Lageplan, ein Brandschutznachweis und der Nachweis der Standsicherheit. Wer den Lageplan erstellt, wann es eine amtliche Stelle sein muss und ob ein Prüfingenieur dazukommt, steht unten je Land, soweit es schon belegt ist.
Auch wichtig: Nutzung eines Gebäudes ändern
Alle Länder vergleichen
| Land | Lageplan | Brandschutz: wer beauftragt die Prüfung | Standsicherheit: wer beauftragt die Prüfung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Der Lageplan entsteht auf einem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster; wer ihn anfertigt, bestätigt auf dem Plan, dass beides übereinstimmt. Ein Sachverständiger, zum Beispiel die Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, muss ihn anfertigen, wenn ein Gebäude an die Grenze kommt, nur die Mindesttiefe der Abstandsflächen einhält oder sie unterschreitet, oder wenn Abstandsflächen per Baulast auf ein Nachbargrundstück gehen. Ausgenommen sind eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 50 m² Grundfläche.§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 LBOVVO | noch nicht belegt | noch nicht belegt |
| Bayern | Zum Bauantrag gehört ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk. Er muss vom Vermessungsamt beglaubigt oder für den Bauantrag elektronisch abgerufen sein. Auf ihm wird der Lageplan erstellt, im Maßstab 1:1000 oder größer.§ 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 BauVorlV | der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder BauamtArt. 62b Abs. 2 BayBO | bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO, § 2 Abs. 1 PrüfVBau |
| Berlin | Zum Bauantrag gehören ein Auszug aus der Flurkarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Den Lageplan muss eine Vermessungsstelle nach dem Berliner Vermessungsgesetz anfertigen. Er ist nicht nötig, wenn sich Lage und Außenmaße einer vorhandenen baulichen Anlage nicht ändern; bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem die Abstandsflächen nicht in Frage stehen, genügt ein Plan auf Grundlage der Flurkarte, den eine bauvorlageberechtigte Person ergänzt.§ 7 Abs. 2, § 3 Abs. 2 BauVorlV | noch nicht belegt | noch nicht belegt |
| Brandenburg | Brandenburg kennt den amtlichen Lageplan. Ihn fertigt die Katasterbehörde oder ein im Land zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er ist zum Beispiel nicht nötig, wenn sich Lage, Außenmaße und Abstandsflächen eines vorhandenen Gebäudes nicht ändern. Die geplanten Gebäude zeigt der objektbezogene Lageplan, der auf dem amtlichen aufbaut.§ 7 Abs. 3, 5 und 6 BbgBauVorlV | noch nicht belegt | noch nicht belegt |
| Bremen | Den qualifizierten Lageplan erstellen das Landesamt GeoInformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven oder ein zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser trägt das Vorhaben ein. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, Nutzungsänderungen ohne neue Außenmaße und kleine Vorhaben genügt ein einfacher Lageplan auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte. Die Bauaufsicht kann trotzdem den qualifizierten verlangen.§ 7 Abs. 1 und 2 BremBauVorlV | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 BremPPV |
| Hamburg | Zum Bauantrag gehören ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und ein Lageplan auf dieser Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor; er gehört zur Planung des Vorhabens.§ 7 Abs. 1 und 2 BauVorlVO | noch nicht belegt | das Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Hamburg |
| Hessen | Den Lageplan nennt Hessen Liegenschaftsplan: ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, ergänzt um das Bauvorhaben und, wo es das Verfahren verlangt, um einen Ortsvergleich. Der Ortsvergleich prüft, ob alle Gebäude in der Karte stehen, und trägt fehlende nach. Eine Vermessungsstelle schreibt der Erlass für den Liegenschaftsplan nicht allgemein vor.Bauvorlagenerlass, Nr. 2 und Anlage 2 Tabelle 2 | bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HBO | bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HBO |
| Mecklenburg-Vorpommern | Der Lageplan entsteht auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters, im Maßstab mindestens 1 : 500. Soll ein Gebäude oder eine seiner Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze kommen und ist die Grenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte beschrieben, muss den Lageplan eine Stelle erstellen, die das Geoinformations- und Vermessungsgesetz dafür nennt; sie stellt dabei die Grenze fest.§ 7 Abs. 2 BauVorlVO M‑V | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 BauPrüfVO M‑V |
| Niedersachsen | Jeder Lageplan muss, was die Angaben aus dem Liegenschaftskataster betrifft, von einer amtlichen Vermessungsstelle angefertigt oder beglaubigt sein. Braucht die Bauaufsicht Angaben zu einer Grenzbebauung oder zu Grenzabständen, ist ein qualifizierter Lageplan nötig; er sagt unter anderem, wie zuverlässig die Grenzen nachgewiesen sind.§ 5, § 11 Abs. 2 bis 4 NBauVorlVO | das Bauamt§ 2 Abs. 2 NBauPrüfVO | das Bauamt§ 2 Abs. 1 NBauPrüfVO |
| Nordrhein-Westfalen | Der Lageplan muss ein amtlicher Lageplan sein, angefertigt und beurkundet vom Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn es beantragt wird oder zum Beispiel die Grenzen des Baugrundstücks nicht festgestellt sind, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast besteht. Sonst genügt ein Lageplan auf einem amtlich beglaubigten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als sechs Monate ist.§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO | bei Sonderbauten das Bauamt, sonst der Bauherr (Prüfsachverständige)§ 68 Abs. 2 BauO NRW 2018 | der Bauherr§ 68 Abs. 3 BauO NRW 2018 |
| Rheinland‑Pfalz | Der Lageplan entsteht auf der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer daraus abgeleiteten Stadtgrundkarte. Beruht er auf etwas anderem, braucht es einen Auszug aus der Liegenschaftskarte oder eine Bescheinigung des Vermessungs- und Katasteramts oder einer öffentlichen Vermessungsstelle, dass Grundstück und Grenzen mit dem Kataster übereinstimmen. Wenn es die Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsicht verlangen, dass eine dieser Stellen den Lageplan anfertigt.§ 2 Abs. 1 bis 3 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung | noch nicht belegt | noch nicht belegt |
| Saarland | Der Lageplan entsteht auf der Flurkarte und einer Aufnahme vor Ort. Ist der Grenzverlauf unübersichtlich, muss ihn eine Vermessungsstelle anfertigen (amtlicher Lageplan). Lassen sich die Maße entlang der Grenzen aus den Katasterunterlagen nicht einwandfrei angeben, beantragt die Bauherrin oder der Bauherr eine Grenzfeststellung.§ 3 Abs. 1 und 2 BauVorlVO | der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO Saarland | der Bauherr wählt: Prüfsachverständiger oder Bauamt§ 67 Abs. 4 Satz 1 LBO Saarland |
| Sachsen | Eine Vermessungsbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur muss den Lageplan erstellen, wenn die Grenze nicht im Kataster nachgewiesen ist und an der Grenze oder mit den knappsten Abstandsflächen gebaut werden soll, Abstandsflächen verringert werden oder auf Nachbargrundstücken liegen. Grundlage ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, möglichst nicht älter als ein halbes Jahr.§ 9 Abs. 1 bis 3 DVOSächsBO | noch nicht belegt | noch nicht belegt |
| Sachsen‑Anhalt | Der Lageplan entsteht auf der Grundlage der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, im Maßstab mindestens 1 : 500. In drei Fällen gilt mehr: Bauen an der Grenze oder so, dass nur die Mindesttiefen der Abstandsflächen und 0,3 Meter dazu eingehalten sind; verringerte Abstandsflächen zum Nachbarn; Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück gesichert werden müssen. Ist dann der Grenzverlauf nicht nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz festgestellt, fertigen geeignete Fachplaner nach der Bauordnung die Angaben zu Maßstab und Nordrichtung, Flurstücken und Grenzen, Grundbuch und vorhandenen Anlagen.§ 11 Abs. 1 und 2 BauVorlVO LSA | das Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt | das Bauamt§ 2 Abs. 1 PPVO Sachsen‑Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Zum Bauantrag gehören ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte und ein Lageplan auf ihrer Grundlage. Eine Vermessungsstelle schreibt die Verordnung für den Lageplan nicht vor. Bleiben Außenwände, Dächer und Nutzung unverändert, ist kein Lageplan nötig.§ 7 Abs. 1, 2 und 6 BauVorlVO | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 PPVO Schleswig-Holstein | das Bauamt§ 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 PPVO Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Der Lageplan entsteht auf der Grundlage der Liegenschaftskarte, im Maßstab mindestens 1 : 500. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnissen kann die Bauaufsicht verlangen, dass ihn eine Behörde des Liegenschaftskatasters, eine gleichgestellte Stelle oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beglaubigt oder anfertigt.§ 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO | das Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO | das Bauamt, bei Freistellung auch Sie selbst§ 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 ThürPPVO |
Stand: .
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Stelle.