Brandschutznachweis in Sachsen
Brauchen Sie in Sachsen einen Brandschutznachweis, und muss er geprüft werden? Wählen Sie Ihr Gebäude, dann sehen Sie es sofort, mit der Stelle im Gesetz.
Was in Sachsen gilt
Rechtsgrundlage
Gebäudeklassen, Sonderbauten und Prüfpflicht stehen in: Sächsische Bauordnung (SächsBO). Fassung vom 19.03.2024
Beispiel: Mehrfamilienhaus, oberster Fußboden über 7 bis 13 m, 3 bis 6 Wohnungen mit je höchstens 400 m², zusammen 400 bis 1.600 m²
- Gebäudeklasse
- 4: Gebäude mit einer Höhe bis 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
- Sonderbau
- nein
- Prüfpflicht
- nein
- Prüfweg
- Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.
§ 2 Abs. 3 SächsBO Nr. 4
§ 66 Abs. 3 SächsBO
Beispiel: Wohnhochhaus, oberster Fußboden über 22 m, mehr als 6 Wohnungen, zusammen über 1.600 m²
- Gebäudeklasse
- 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
- Sonderbau
- ja, als Hochhäuser (Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m)
- Prüfpflicht
- ja
- Prüfweg
- ausschließlich bauaufsichtliche Prüfung
§ 2 Abs. 3 SächsBO Nr. 5
§ 2 Abs. 4 SächsBO Nr. 1
§ 66 Abs. 3 SächsBO
Stand: . Jede Aussage steht mit der Stelle im Gesetz; ändert sich das Gesetz, passen wir sie an. Brandschutznachweis je Bundesland
Auch in Sachsen: Vermessungskosten in Sachsen
Auch wichtig: Wer beim Bauantrag was beiträgt · Nutzung eines Gebäudes ändern
Häufige Fragen
Welche Gebäudeklasse haben Wohngebäude in Sachsen?
In Sachsen richtet sich die Gebäudeklasse eines Mehrfamilienhauses mit 3 bis 6 Wohnungen nach der Höhe des obersten Fußbodens. Bis 7 m: Gebäudeklasse 3. Über 7 bis 13 m: Gebäudeklasse 4, wenn jede Wohnung höchstens 400 m² hat, sonst 5. Über 13 m: Gebäudeklasse 5.
§ 2 Abs. 3 SächsBO Nr. 3
Welche Wohngebäude sind in Sachsen ein Sonderbau?
Mehrfamilienhaus, oberster Fußboden über 7 bis 13 m, 3 bis 6 Wohnungen mit je höchstens 400 m², zusammen 400 bis 1.600 m²: kein Sonderbau. Wohnhochhaus, oberster Fußboden über 22 m, mehr als 6 Wohnungen, zusammen über 1.600 m²: Sonderbau, als Hochhäuser (Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m).
§ 2 Abs. 3 SächsBO Nr. 4; § 66 Abs. 3 SächsBO; § 2 Abs. 3 SächsBO Nr. 5; § 2 Abs. 4 SächsBO Nr. 1
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